Angela Henke

Kommunale Steuern

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00451-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66851-7

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Kommunale Steuern (1. Auflage)

§ 15 Voraussetzungen der Befugnis zur Erhebung einer Hundesteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG

I. Steuer

1Die Hundesteuer ist materiell-rechtlich eine Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (dazu Erster Teil § 2 Rn. 2), wenn mit ihr Geldleistungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kommune erhoben werden, die ohne individuelle Gegenleistung allen Personen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den die Hundesteuerpflicht geknüpft wird (Halten eines Hundes im Gebiet der die Hundesteuer erhebenden Kommune zum Zweck der persönlichen Lebensführung, das über die Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgeht). Entgegen der in der Bevölkerung verbreiteten Meinung ist die Hundesteuer keine Gegenleistung für die Reinigung des öffentlichen Raums von Hundekot. Dem Charakter als Steuer steht ein mit der Hundesteuer neben dem Zweck der Erzielung von Einnahmen verbundener Lenkungszweck, die Hundehaltung im Satzungsgebiet einzudämmen, nicht entgegen, solange keine reine Lenkungsabgabe (dazu Erster Teil § 2 Rn. 8) vorliegt. Der Lenkungszweck ist sachgerecht. Zwar hat die Hundehaltung auf viele Menschen positive Auswirkungen. Jedoch lehnen auch zahlreiche Personen Hunde aus versch...