Online-Nachricht - Mittwoch, 19.04.2017

Einkommensteuer | Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt (BFH)

Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG. Der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, ist durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (; nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: In den für die Streitjahre (2000 bis 2002) erstellten Bilanzen der Klägerin, einer GmbH, waren Gesellschafterdarlehen passiviert. Zur Abwendung einer Krise der Gesellschaft vereinbarte die Klägerin mit ihren Gesellschaftern im Jahr 2002, dass die Gesellschafterforderungen hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten und ihre Befriedigung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangt werden kann.

Das FA vertrat hierzu im Anschluss an eine Außenprüfung die Ansicht, dass die Gesellschafterdarlehen nach § 5 Abs. 2a EStG in den Steuerbilanzen der Streitjahre nicht mehr ausgewiesen werden dürfen. Der Klage hat das FG stattgegeben.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das FG hat der Klage gegen die vorgenannten zu den Streitjahren 2000 und 2001 ergangenen Bescheide im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

  • Es ist nicht darauf einzugehen, ob die im Streitfall getroffenen Rangrücktrittsabreden nach § 5 Abs. 2a EStG dazu führen, dass die von den Abreden betroffenen Gesellschafterdarlehen in der Steuerbilanz der Klägerin nicht ausgewiesen werden dürfen, weil die Rangrücktritte erst 2002 vereinbart worden sind und deshalb nach dem Stichtagsprinzip des § 242 Abs. 1 HGB frühestens zum den steuerbilanziellen Ausweis der hiervon betroffenen Darlehen beeinflussen konnten.

  • Demgemäß waren die Gesellschafterdarlehen für die zuvor endenden Wirtschaftsjahre (Streitjahre 2000 und 2001) ungeachtet dessen zu passivieren, ob die Klägerin über ein hinreichendes Vermögen verfügt, um diesen und ihren weiteren Verpflichtungen nachzukommen.

  • Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002.

  • Nicht zu folgen ist der Ansicht, der Wegfallgewinn (Ausbuchung der Gesellschafterforderung in der Steuerbilanz) sei im Falle seiner Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis durch eine Einlage zu kompensieren, die nicht nach dem Teilwert der Gesellschafterforderungen, sondern nach deren Nennwert bemessen werden müsse.

Hinweis:

Mit dem Urteil bestätigt der Senat das .

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-42991