Online-Nachricht - Dienstag, 18.04.2017

Körperschaftsteuer | Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften (FG)

Wertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften sind zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen (Verrechnungsreihenfolge "Last in – First out") (,F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Hintergrund ist die im Jahr 2004 eingeführte Vorschrift des § 8b Abs. 8 KStG, wonach die Körperschaftsteuerbefreiungen für Gewinne im Zusammenhang mit der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften für Kapitalanlagen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds nicht gelten.

Sachverhalt: Der Kläger ist eine körperschaftsteuerpflichtige Pensionskasse und hält Anteile an verschiedenen Spezialinvestmentfonds im Sinne von § 15 InvStG. In den Jahren 2002 bis 2004 hatte der Kläger Teilwertabschreibungen auf die Fonds vorgenommen, von denen sich jedoch aufgrund der Einführung des § 8b KStG nur diejenigen des Jahres 2004 mindernd auf den steuerlichen Gewinn ausgewirkt hatten. Im Streitjahr 2005 nahm der Kläger Teilwertaufholungen auf die Fonds vor, die er - mit Ausnahme von nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 % - als steuerfrei ansah. Dies begründete er damit, dass die Teilwertabschreibungen in den Jahren 2002 und 2003 steuerlich ebenfalls nicht berücksichtigt wurden. Demgegenüber behandelte das FA die Teilwertaufholungen in vollem Umfang als steuerpflichtig, weil sie zunächst mit den zuletzt vorgenommenen und damit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu verrechnen seien.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • § 8b KStG gilt über § 8 InvStG zwar grundsätzlich auch für die im Streitfall betroffenen Anteile an den Spezialinvestmentfonds. Die Steuerpflicht für Wertaufholungen korrespondiert mit den zuvor vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Wenn sich diese steuermindernd ausgewirkt haben, müssen auch die Wertaufholungen steuerfrei sein.

  • Im Streitfall sind die Wertaufholungen zunächst von den zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 vorzunehmen, die bereits unter Geltung des § 8b Abs. 8 KStG steuerwirksam waren. Diese Verrechnungsreihenfolge „Last in – First out“ ist sachgerecht und korrespondiert mit dem Zweck der Neuregelung.

  • Es ist folgerichtig, eine Verrechnung zuerst innerhalb des neuen Regelungssystems vorzunehmen. Erst wenn der jeweilige „Zwischen“-Buchwert erreicht ist, sind die steuerfreien Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen.

  • Diese Berechnungen sind allerdings für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Da das FA dies nicht vollständig beachtet hatte, kam es zu einer teilweisen Stattgabe der Klage.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-42772