Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung einer Anteilsvereinigung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG (BFH)
Der BFH hat zur Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft entschieden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Von der Besteuerung ausgenommen sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG).
Sachverhalt: A, Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH, schenkte seine GmbH-Anteile seinen vier Töchtern zu je einem Viertel mit der Auflage, sie in die Klägerin, eine GmbH & Co. KG einzubringen, an deren Vermögen die Töchter ebenfalls zu je 25 % beteiligt waren. Die Einbringung erfolgte auflagegemäß, und zwar unentgeltlich unter Gutschrift auf ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagekonto. Das FA vertrat die Auffassung, die Einbringung erfülle den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG sei nicht zu gewähren, da die Anteilsvereinigung nicht mit der Annahme der Schenkung vollzogen worden sei.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt.
In diesen Fällen unterliegt nicht derselbe Rechtsvorgang sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer. Vielmehr unterliegen unterschiedliche Rechtsvorgänge (zum einen) der Schenkungsteuer und (zum anderen) der Grunderwerbsteuer.
Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert.
Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden (vgl. auch , BStBl II 2009, 544, m.w.N.).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB HAAAG-42523