Online-Nachricht - Mittwoch, 12.04.2017

Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung einer Anteilsvereinigung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG (BFH)

Der BFH hat zur Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Von der Besteuerung ausgenommen sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG).

Sachverhalt: A, Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH, schenkte seine GmbH-Anteile seinen vier Töchtern zu je einem Viertel mit der Auflage, sie in die Klägerin, eine GmbH & Co. KG einzubringen, an deren Vermögen die Töchter ebenfalls zu je 25 % beteiligt waren. Die Einbringung erfolgte auflagegemäß, und zwar unentgeltlich unter Gutschrift auf ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagekonto. Das FA vertrat die Auffassung, die Einbringung erfülle den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG sei nicht zu gewähren, da die Anteilsvereinigung nicht mit der Annahme der Schenkung vollzogen worden sei.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt.

  • Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt.

  • In diesen Fällen unterliegt nicht derselbe Rechtsvorgang sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer. Vielmehr unterliegen unterschiedliche Rechtsvorgänge (zum einen) der Schenkungsteuer und (zum anderen) der Grunderwerbsteuer.

  • Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert.

  • Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden (vgl. auch , BStBl II 2009, 544, m.w.N.).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-42523