Online-Nachricht - Donnerstag, 06.04.2017

Minijob-Zentrale | Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs

Die Minijob-Zentrale informiert über die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs im Gewerbe.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale weiter aus:

  • Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal

    • drei Monate, wenn Ihr Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder

    • 70 Arbeitstage, wenn Ihr Minijobber regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.

  • Diese Zeitgrenzen gelten generell:

    • für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch

    • für jahresübergreifende Beschäftigungen, die Sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet haben.

  • Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.

  • Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.

  • Arbeitet Ihre Aushilfe länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Verdient sie regelmäßig bis zu 450 € im Monat, hat sie einen 450-Euro-Minijob.

  • Zahlen Sie Ihrer Aushilfe durchschnittlich mehr als 450 € monatlich, ist ihre Tätigkeit versicherungspflichtig und Sie müssen diese bei der zuständigen Krankenkasse anmelden.

  • Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.

Hinweis:

Für kurzfristige Minijobs bis zum und ab dem gelten andere Zeitgrenzen: Zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.

Quelle: Minijob-Zentrale online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-42069