Online-Nachricht - Mittwoch, 05.04.2017

Bilanzierung | Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG (BFH)

Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG erfasst auch in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Erfüllung von Aufgaben nach den Abfallgesetzen besteht. Sie unterhielt u.a. drei Deponien. Für ihre Nachsorgeverpflichtungen hat die Klägerin in ihren jeweiligen Handelsbilanzen auf Grundlage eingeholter Gutachten Rückstellungen gebildet.

Das FA vertrat die Auffassung, auf der Grundlage des sei für die Verpflichtung der Klägerin zur Stilllegung und zur Nachsorge der Deponien jeweils ein separater Abzinsungszeitraum zu bilden, da es sich um unterschiedliche Verpflichtungen handele.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG sind die Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen und ist Nr. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden; für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist nach Satz 2 der Vorschrift der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.

  • Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, für die Zeiträume zwischen den betreffenden Bilanzstichtagen und dem Ende der Ablagerung einerseits und für die Zeiträume zwischen den betreffenden Bilanzstichtagen und dem Beginn der Aufbringung der endgültigen Oberflächenabdichtung andererseits seien separate Abzinsungszeiträume zu bilden.

  • Die in den Nachsorgerückstellungen enthaltenen Investitionskosten sind nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG von der Rückstellungsbildung ausgeschlossen. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift für Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können und daher „wertlos“ sind, ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für „wertlose“ Wirtschaftsgüter dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b EStG unterstehen.

  • Das FG hat nicht festgestellt, welche Investitionskosten die Klägerin in den Streitjahren im Einzelnen getragen hat. Der Senat kann deshalb nicht darüber befinden, ob die von der Klägerin getragenen Investitionskosten ganz oder teilweise als (nachträgliche) Herstellungskosten § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG unterfallen.

Quelle: - I R 35/15; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-41825