BBK Nr. 7 vom Seite 305

Umsatzerlöse nach BilRUG – der erste Praxistest

Prof. Dr. Holger Philipps | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mit dem BilRUG wurde [i]Breidenbach, Neudefinition der Umsatzerlöse, BBK 18/2015 S. 864 NWB RAAAF-01735 das HGB an die neu gefasste EU-Bilanzrichtlinie angepasst. Anzuwenden war die aufgrund dessen novellierte handelsrechtliche Rechnungslegung erstmals für das dem Kalenderjahr 2016 entsprechende Geschäftsjahr. Eine wesentliche Änderung betrifft den Begriff der Umsatzerlöse: Entfallen ist seine vorherige Beschränkung auf die Erlöse aus dem Verkauf der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnisse und Dienstleistungen. Stattdessen zählen nun alle Erlöse aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens zu den Umsatzerlösen.

Gegenüber dem vorherigen Stand führt dies tendenziell zu einer Verschiebung von den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse. Infolgedessen können sich Auswirkungen auf Kennzahlen, Größenklassenzuordnungen und Prüfungspflichten ergeben. Das wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Stellungnahmen von IDW, DRSC, BStBK, DStV, DIHK u. a. vorgebracht. Die nun teilweise praktische Sichtbarkeit dessen ist also nicht wirklich überraschend. Soweit in derzeit bereits publizierten Jahresabschlüssen großer Unternehmen erkennbar, werden insbesondere konzernintern erbrachte Dienstleistungen anders als bisher zugeordnet.

Ein viel diskutierter [i]Zweifelsfragen bei der Veräußerung von Anlagevermögen Aspekt war und ist indes die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde häufiger darauf hingewiesen, dass sich Umsatzerlöse daraus nicht per se, sondern regelmäßig nicht ergeben werden – geschäftsmodellabhängig gleichwohl ergeben können.

Der Gesetzgeber hat die [i]Hirschberger/Sulzberger, Ausweitung der Umsatzerlöse durch das BilRUG – Konsequenzen für Unternehmen, Investoren und Analysten, BBK 6/2016 S. 275 NWB NAAAF-68688 Diskussionen und Argumente dazu im Gesetzgebungsverfahren zum BilRUG aufmerksam mitverfolgen können. Und er hat sich der „geschäftsmodellbezogenen Umsatzabgrenzung“ nicht verschlossen. Auch die Aussagen in den Empfehlungen des Rechtsausschusses zum Umsatzbegriff stehen dem in ihrer Gesamtschau nicht eindeutig entgegen. Dem Wortlaut des § 277 Abs. 1 HGB nach ist entscheidend, ob der veräußerte Vermögensgegenstand ein „Produkt“ ist. Das kann auch ein Vorführmodell oder ein regelmäßig vermieteter Vermögensgegenstand sein, was etwa im Automobil-, Leasing- oder Immobilienbereich in Betracht kommt.

Im Immobilienbereich ist der Gedanke der „geschäftsmodellbezogenen Umsatzabgrenzung“ auch gar nicht so jung wie das BilRUG. Vielmehr besteht damit auf langjährig gesetzlich geregelter Basis eine gewisse Vertrautheit – zumindest bei denjenigen Immobilienunternehmen, die die Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen anwenden. Darunter war und ist die Erfassung von Anlagenabgängen der genannten Art in den Umsatzerlösen bereits häufig gelebte Praxis.

Holger Philipps

Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 305
NWB QAAAG-41681