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NWB Nr. 15 vom Seite 1111

Obacht bei Einspruch und Klage gegen Feststellungsbescheide!

Dr. Jens Reddig

Bestandskraftrisiken können den steuerlichen Erfolg in der Sache behindern. Zum Teil wird dieses Risiko durch den Steuerpflichtigen und seinen Berater nicht hinreichend beachtet. Die finanzgerichtliche Praxis zeigt, dass sich ein unerkanntes Bestandskraftproblem (leider) oftmals bei Einspruchs- und Klageverfahren gegen Feststellungsbescheide stellt, wenn diese inhaltlich „zu kurz“ angefochten werden. Einfache Vermeidungsstrategie: Feststellungsbescheide müssen hinsichtlich sämtlicher hierin enthaltener Einzel-Verwaltungsakte angefochten werden.

[i]Beispielsfall Ein kleines praktisches Beispiel:

Frau A war Gesellschafterin einer KG, aus der sie gegen Abfindung ausschied. Das Finanzamt stellte für Frau A im Gewinnfeststellungsbescheid 2014 einen Veräußerungsgewinn von 30.000 € fest. Hiergegen führt Frau A ein Einspruchs- und Klageverfahren. Sie ficht den Bescheid ausschließlich dahingehend an, dass noch Veräußerungskosten zu berücksichtigen seien. Zu späterer Zeit bemerkt Frau A, dass der Veräußerungsgewinn erst im Jahr 2015 zu versteuern gewesen wäre – progressionsmäßig fiele dies für sie deutlich günstiger aus!

[i]Gefahr der Teilbestandskraft Problem:

Prozessual wird der spätere Einwand von Fra...

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