Online-Nachricht - Donnerstag, 30.03.2017

Umwandlungssteuer | Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG (OFD)

Die OFD Niedersachsen hat zur Bilanzierungspflicht bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass bei der Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung besteht, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben.

Hierzu führt die OFD Niedersachsen weiter aus:

  • Da eine Realteilung einer Personengesellschaft der umgekehrte Fall einer Einbringung ist, ist das BFH-Urteil nach dem Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene entsprechend auf Einbringungen nach § 24 UmwStG zu Buchwerten anzuwenden.

  • Folglich ist bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wurde, ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht mehr erforderlich, sofern die Einbringung nach § 24 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

  • Nach der Änderung der Rechtsauffassung besteht eine Bilanzierungspflicht nur noch, wenn bei der Einbringung ein Zwischenwert oder der gemeine Wert nach § 24 Abs. 2 UmwStG angesetzt wird, bzw. wenn die aufnehmende Personengesellschaft den Gewinn bereits durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt bzw. ermitteln muss.

  • Der Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich hat die Ermittlung eines Übergangsgewinns zur Folge. Der Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn zu versteuern.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-41614