BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1490/16

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erlass einer eA und Erledigterklärung

Gesetze: § 32 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: 32 W 915/16 Beschlussvorgehend LG München I Az: 23 O 7955/16 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 1490/16 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 1490/16 Beschluss

Gründe

1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1373/12 -, juris, Rn. 9). Allerdings weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des vorliegend erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. dazu Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG 2015, § 34a Rn. 63 m.w.N.).

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170314.2bvr149016

Fundstelle(n):
AAAAG-41588