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NWB direkt Nr. 14 vom Seite 314

Reisekosten und Leiharbeitnehmer: Wann ist ein Einsatz „dauerhaft“?

Michael Seifert

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-41212 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285) hat der Gesetzgeber [i]Grundlagen „Reisekosten“ NWB PAAAE-49479 das steuerliche Reisekostenrecht mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Reisekosten können nur dann abgerechnet werden, wenn am jeweiligen Einsatzort keine „erste Tätigkeitsstätte“ i. S. des § 9 Abs. 4 EStG begründet wird. Hierzu darf kein „dauerhafter“ Einsatz vorliegen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Was heißt „dauerhaft“? [i]Dauerhafte Zuordnung des ArbeitnehmersEine erste Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit Satz 2 EStG) oder (mangels [eindeutiger] Zuordnungsentscheidung) dauerhaft die quantitativen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG erfüllen soll. Eine Legaldefinition des Begriffs „dauerhaft“ fehlt im Einkommensteuergesetz. In § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG werden lediglich beispielhaft Fälle aufgeführt, in denen von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist.

Leiharbeitnehmer: Wann ist ein Einsatz „dauerhaft“? Auch bei der Abrechnung von Leiharbeitnehmern sind die allgemeinen Grundsätze des § 9 Abs. 4 EStG zu beachten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Leiharbeitnehmer am ...

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