Online-Nachricht - Mittwoch, 29.03.2017

Einkommensteuer | Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG (BFH)

Der BFH hat zur Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG mit "Vorbehaltsklausel" entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Finanzbehörden auch dann umfassend an eine von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 EStG gebunden sind, wenn die Bescheinigung insbesondere im Hinblick auf die baurechtliche Feststellung der durchgeführten "Modernisierung/Instandsetzung" eine Vorbehaltsklausel zur steuerlichen Zuordnung der getätigten Aufwendungen enthält: Die Stadt hatte der Klägerin gemäß § 7h Abs. 2 i.V.m. § 10f EStG bescheinigt, dass das von der Klägerin vermietete Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden sind und die Maßnahmen der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.

Die Klägerin, die in das Gebäude rund 310.000 € investiert hatte, machte in ihren Einkommensteuererklärungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte AfA gemäß § 7h EStG und die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG geltend. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gebäude ein im Jahr 2010 fertiggestellter Neubau im bautechnischen Sinne sei und setzte lediglich lineare AfA an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.

  • Nach diesen Grundsätzen prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Aufgrund der Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist.

  • Die in der Bescheinigung enthaltene "Vorbehaltsklausel“ betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen, die wiederum die Gemeinde mangels Sachkunde nicht prüfen kann.

  • Zu diesen spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen gehört nicht die Beurteilung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden und ob und in welchen Fällen darunter auch ein Neubau im bautechnischen Sinne fällt.

  • Diese Grundsätze gelten ebenfalls bei der Anwendung des § 7h EStG im Rahmen der Steuerbegünstigung des § 10f EStG.

Hinweis:

Im Streitfall ist für die Klägerin von Bedeutung, dass ihre Klage nur "gegenwärtig" unbegründet ist, weil die gemeindebehördliche Bescheinigung sich nicht auf das Förderobjekt im Besonderen, sondern auf das gesamte Gebäude bezog. Dass die Stadt noch eine deckungsgleiche Bescheinigung ausstellen könnte, wird in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben. Diese neue Bescheinigung würde dann auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 7h EStG Bindungswirkung entfalten und zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids nach § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO führen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-41517