Online-Nachricht - Dienstag, 28.03.2017

Körperschaftsteuer | Wertansatz für Rückstellungen nach dem BilMoG (FG)

Rückstellungen in der Steuerbilanz (außer Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG) dürfen den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Für Verpflichtungen zur Rekultivierung von Abbaugrundstücken bildete die Klägerin in Handels- und Steuerbilanzen Rückstellungen. In der Handelsbilanz zum bilanzierte sie Ansammlungsrückstellungen i.H.v. 295.870 €, bei deren Ermittlung geschätzte Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt einbezogen wurden und der Erfüllungsbetrag mit einem Zinssatz von 4,94 % abgezinst wurde. Steuerlich erfolgte die Ermittlung ohne künftige Kostensteigerungen, der ermittelte Verpflichtungsbetrag wurde nicht abgezinst und betrug lt. Steuerbilanz 348.105 €.

Das FA kürzte unter Hinweis auf § 6 Abs.1 Nr. 3 a EStG diese von der Klägerin gebildete Rückstellung lt. Steuerbilanz zum auf den niedrigeren Handelsbilanzwert, weil ansonsten steuerlich ein höherer Rückstellungsbetrag als in der Handelsbilanz ausgewiesen werde. Für den sich aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG hieraus ergebenden Gewinn bildete es sodann eine Rücklage für Rückstellungsauflösung i.H.v. 14/15 des sich aus der Auflösung der Rückstellung ergebenden Gewinns.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Das FA hat die Höhe der streitgegenständlichen Rückstellung unter Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung zutreffend bewertet und mit dem gegenüber dem steuerbilanziellen Wert niedrigeren handelsrechtlichen Wertansatz berücksichtigt.

  • Durch das BilMoG haben u.a. wichtige Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff HGB sowie auch steuerliche Vorschriften wie § 5 Abs. 1 EStG zum Teil grundlegende Veränderungen erfahren. Waren Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen wie etwa im Streitfall für bergrechtliche Verpflichtungen früher handelsrechtlich nicht abzuzinsen, ergibt sich für diese mit Inkrafttreten des BilMoG handelsrechtlich eine Abzinsung über einen Zeitraum bis zum Ende der Erfüllung (§ 253 Abs. 2 HGB).

  • Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an, nach der der handelsrechtlich anzusetzende abgezinste Wert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Steuerbilanz als Obergrenze zu beachten ist; der nicht abgezinste und damit höhere steuerrechtliche Wert kommt nicht zum Ansatz.

  • Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die von der Klägerin angefochtene Rechtsfolge im Streitfall nicht unausweichlich erscheint. Denn nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB war den Rechtsanwendern bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG ein Wahlrecht eingeräumt worden. Ein Steuerpflichtiger konnte daher, wenn er einen möglichst hohen steuerlichen Wertansatz beabsichtigte, sämtliche sich bei der handelsbilanziellen Bewertung von Rückstellungen bietenden Chancen einer höheren Rückstellungsbewertung nutzen, um im Vergleich mit dem steuerlichen Rückstellungswert, aber ohne die Begrenzung durch den Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, einen möglichst hohen steuerlichen Wertansatz erreichen zu können.

  • Schließlich werden die sich nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ergebenden Gewinnauswirkungen für davon betroffene Steuerpflichtige insofern in abgemildertem Umfang steuerwirksam, als R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStR deren Verteilung durch Bildung einer gewinnmindernden Rücklage und Auflösung über 15 Jahre ermöglicht.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 18/17 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-41379