Online-Nachricht - Donnerstag, 23.03.2017

Einkommensteuer | NATO-Truppenstatut und unbeschränkte Steuerpflicht (FG)

Auch ein US-Staatsangehöriger, für den das NATO-Truppenstatut gilt, kann im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach dem NATO-Truppenstatut gelten Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaats nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes.

Sachverhalt: Der Kläger, ein US-Staatsangehöriger, war nach seiner Tätigkeit als Berufssoldat in der US-Armee für eine US-amerikanische Computerfirma bis Frühjahr 2006 in Deutschland, dann in den USA und seit 2007 wieder in Deutschland tätig. Er hatte 2003 eine Deutsche geheiratet. Er erwarb mit dieser im Streitjahr 2008 im Inland eine Eigentumswohnung. Diese bewohnten sie gemeinsam bis zu seiner Versetzung 2010 nach Arabien an einen US-amerikanischen Stützpunkt. Seine verbeamtete Ehefrau folgte ihm nach ihrer Beurlaubung. Die Eigentumswohnung vermieteten sie.

2012 wurde der Kläger in die USA versetzt. Dorthin folgte die Ehefrau, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war. Die Eheleute verkauften die Eigentumswohnung. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008, der Kläger sei als technische Fachkraft nach dem NATO-Truppenstatut von der deutschen Einkommensteuer befreit. Das Finanzamt besteuerte dessen Arbeitslohn. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Infolge seines inländischen Wohnsitzes ist der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig.

  • Die o.g. Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts ist nicht anwendbar, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. Dies gilt auch für technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen arbeiten.

  • Das NATO-Truppenstatut und dessen Zusatzabkommen sind völkerrechtliche Verträge mit Gesetzesrang, die vom Finanzgericht überprüfbar sind.

  • Zwar ist der Kläger unter Berücksichtigung der in der deutsch-amerikanischen Vereinbarung getroffenen Auslegung technische Fachkraft und nach seinem Arbeitsvertrag für die US-Streitkräfte tätig.

  • Allerdings hat er sich 2008 nicht nur in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufgehalten.

  • Nach den Lebensumständen ist im Jahr 2008 nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger fest entschlossen gewesen ist, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren.

  • Denn er ist nach Deutschland zurückgekehrt, hat mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung erworben, gemeinsam genutzt und diese erst verkauft, als der gemeinsame Verbleib in den USA klar gewesen ist.

  • Entscheidend sind die Lebensumstände im Besteuerungszeitraum 2008 und nicht das spätere Verhalten.

Hinweis.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-41054