Online-Nachricht - Mittwoch, 22.03.2017

Einkommensteuer | Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten (BFH)

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob und in welchem Umfang Finanzierungshilfen zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG in der Folge der Aufhebung von § 32a GmbHG durch das MoMiG führen.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe auch nach Inkrafttreten des MoMiG als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind.

  • Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern.

Hinweis:

Darlehensverluste und Inanspruchnahmen aus Bürgschaften oder anderen Sicherheiten sollten im Hinblick auf die zu erwartende Grundsatzentscheidung stets als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht und im Falle der Nichtanerkennung die Steuerfestsetzungen offengehalten werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-40996