Lohnsteuer | Kein Freibetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (BFH)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung sind nur Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 EStG und des § 10b EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eintragungsfähig.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für eine Einmalzahlung zum Erhalt einer sog. Rürup-Rente als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einzutragen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die vom Kläger geleistete Einmalzahlung in den Basisrentenvertrag kann nicht als Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte gemäß § 39a EStG eingetragen werden.
Dies ergibt sich aus der enumerativen Aufzählung des § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG, sodass Vorsorgeaufwendungen generell - und damit auch Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - nicht eintragungsfähig sind.
Die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG im Vorauszahlungs- und im Lohnsteuerabzugsverfahren stellt ebenso wenig wie die von Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Die Ungleichbehandlung ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass beim Lohnsteuerabzug die Vorsorgeaufwendungen durch die - ggf. gekürzte - Vorsorgepauschale des § 10c Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des X. Senats (, unter B.III.2 c aa und bb) und des BVerfG im (Rz 93 ff.), denen er sich inhaltlich anschließt.
Das Verfahren war im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 323/10 vom BFH ausgesetzt worden (zur Vorinstanz s. unsere Nachricht vom 30.06.2009). Nachdem das BVerfG dieses Verfahren beendet hatte (s.o. sowie unsere Nachricht vom 20.07.2016), konnte nun auch der BFH über die Revision entscheiden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB PAAAG-40961