Online-Nachricht - Mittwoch, 22.03.2017

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich (BFH)

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine jPöR bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 13 MwStSystRL nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (u.a. , unter II.1.a).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin, eine Gemeinde, mit dem Neubau eines Freizeitbades und der nachfolgenden, nicht kostendeckenden, Verpachtung des Sportzentrums an eine Tochter-GmbH einen Betrieb gewerblicher Art unterhält und somit unternehmerisch tätig ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • An der für die Unternehmereigenschaft einer jPöR erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehlt es nach dem „Gemeente Borsele“, wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt.

  • Werden die Kosten nur zu 3 % aus Einnahmen und im Übrigen mit öffentlichen Mitteln finanziert, deutet diese Asymmetrie zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung erhaltenen Beträgen darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob eine jPöR im Rahmen einer gesetzlichen Pflichtaufgabe oder "freiwillig" tätig ist.

Hinweis:

Im zweiten Rechtsgang wird das FG prüfen müssen, ob eine "Asymmetrie zwischen den Pachteinnahmen und den Kosten" besteht. Die Gemeinde wäre dann nicht Unternehmerin, unabhängig davon, ob ein Betrieb gewerblicher Art besteht.

Für denkbar hält es der BFH ferner, dass im Streitfall die Tochter-GmbH eine steuerbare Betriebsführungsleistung gegen Verlustausgleich erbringt, in deren Rahmen die Nutzungsüberlassung der Sportanlage eine nicht steuerbare Leistungsbeistellung ist. Da die Beurteilung an den unionsrechtlichen Unternehmerbegriff anknüpft, dürften die Urteilsgrundsätze auch für den neuen § 2b UStG Bedeutung haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-40939