Online-Nachricht - Mittwoch, 22.03.2017

Einkommensteuer | Verlustabzug bei Kauf eines Kommanditanteils (BFH)

Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG. Komplementärin der Klägerin ist ohne Beteiligung an dem Kapital die X-Verwaltungs GmbH. Kommanditisten sind A mit einem Anteil von 50 % sowie B und zunächst C zu einem Anteil von jeweils 25 %.

Im Mai 2004 erwarb B von C deren Kommanditanteil sowie deren Forderungen gegenüber der KG aus variablen Konten zu einem Kaufpreis von 55.000 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2006 den Kaufpreis bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nicht, weil damit keine Einlage in das Vermögen der KG geleistet worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Mit der Kaufpreiszahlung an C ist keine Einlage i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zur Behandlung vorgezogener Einlagen geleistet worden. Als Einlage kommen insoweit nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.

  • Grund für die Rechtsprechung zu vorgezogenen Einlagen ist die Gleichbehandlung des Gesellschafters, dessen Vermögen durch die Leistung einer Einlage bereits wirtschaftlich belastet ist, mit demjenigen Gesellschafter, der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG infolge einer allein aufgrund der Eintragung einer höheren Haftsumme eintretenden erweiterten Außenhaftung ausgleichsfähige Verlustanteile bezieht.

  • Der Kommanditist, der eine Einlage tatsächlich in einem Zeitraum vor Verlustentstehung leistet, soll nicht schlechter gestellt werden als der Kommanditist, der diese Verluste lediglich wegen erweiterter Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichen darf, allein weil er im Jahr vor Entstehung des Verlustes seine Haftsumme als Kommanditist aufgestockt hat (vgl. ; Lüdemann in HHR, § 15a EStG Rz 130a).

  • Um diese Gleichstellung zu erreichen, ist nur demjenigen Kommanditisten ein ausgleichsfähiger Verlust zuzurechnen, dessen Einlage tatsächlich in das Gesamthandsvermögen geleistet worden ist und damit dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterlag.

  • Zahlungen an dritte Personen belasten zwar den Kommanditisten wirtschaftlich ebenfalls. Sie vergrößern aber - anders als eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen oder die Erhöhung der persönlichen Haftung - nicht das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegende Vermögen.

Hinweis:

Das Urteil ist nur noch für die Vergangenheit von Bedeutung.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-40938