Arbeitshilfe Juli 2018

§ 4 Abs. 4a EStG: Vorrangige Verrechnung der Verluste aus Vorjahren mit Einlagenüberschüssen im Veranlagungszeitraum?

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Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB PAAAG-40922