Online-Nachricht - Dienstag, 21.03.2017

Lohnsteuer | Abzugsverfahren in DBA-Fällen (BMF)

Das BMF hat u.a. zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung genommen ().

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Nach den Randnummern 161 und 162 des (BStBl I S. 1467) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen.

Weil beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres die endgültigen Werte für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs noch nicht abschließend bestimmt werden können, lässt dieses BMF-Schreiben Alternativen zu. Es ergänzt die Rdnr. 162 des o.g. .

Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass und regelt die Anwendung des § 50d Absatz 8 und Absatz 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Hinweis:

Die Grundsätze des Schreibens sind spätestens für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

Bis dahin wird es im Lohnsteuerabzugsverfahren in DBA-Fällen aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns nach den vereinbarten Arbeitstagen erfolgt. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom kann bis dahin das Verhältnis der Kalendertage herangezogen werden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-40680