Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit sog Cum-/Ex-Geschäften - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung
Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 98 StPO, § 102 StPO, § 105 StPO
Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 6 Qs 11/13 Beschlussvorgehend LG Wiesbaden Az: 6 Qs 11/13 Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170302.2bvr116313
Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1150 Nr. 8
HFR 2017 S. 633 Nr. 7
PStR 2017 S. 129 Nr. 6
KAAAG-40390