Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2017

Umsatzsteuer | Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter I (FG)

IT-Dienstleistungen, die eine eG an Krankenkassen erbringt, sind umsatzsteuerfrei (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sind Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit erbringen, steuerfrei, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Sachverhalt: Die ehemalige Klägerin, die sich inzwischen im Insolvenzverfahren befindet, ist eine eG, deren Mitglieder Krankenkassen sind. Sie erbrachte gegenüber ihren Mitgliedern Betreuungs- und Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber berief sich die eG auf die unmittelbare Geltung der europarechtlichen Befreiungsvorschrift.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Mitglieder der eG sind Krankenkassen und erbringen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit nichtsteuerbare Leistungen. Die Mitgliedskrankenkassen der eG sind damit Personen i.S. der Richtlinienvorschriften, die eine Tätigkeit ausüben, für die sie nicht Steuerpflichtige sind. Die eG ist als Genossenschaft ein Zusammenschluss dieser Personen.

  • Die Befreiung der IT-Dienstleistungen von der Umsatzsteuer führt zu keinen Wettbewerbsverzerrungen. Es ist nicht ersichtlich, dass private Unternehmer in dem von der eG abgedeckten Marktsegment vergleichbare Leistungen anbieten würden oder könnten.

  • Dementsprechend gibt es auch keine Nachfrage für derartige Leistungen.

  • Die Tätigkeiten setzen einen uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Sozialdaten der Mitgliedskrankenkassen voraus. Ein derartiger Datenzugriff durch private Unternehmer ist aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig.

  • Die eG kann sich auch auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, weil der deutsche Gesetzgeber diese Befreiungsvorschrift nicht hinreichend umgesetzt hat.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. In einem anderen Verfahren (Urteil vom - 5 K 23/15 U) hat der 5. Senat des FG Münster dagegen entschieden, dass Bürodienstleistungen, die eine GbR an selbständige Berufsbetreuer erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind (s. hierzu unsere News vom 15.03.2017).

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-40177