Online-Nachricht - Donnerstag, 09.03.2017

Kaufrecht | Nachforschungspflicht bei abweichendem Fahrzeughalter (OLG)

Ist ein anderer als der Verkäufer als Fahrzeughalter eingetragen, besteht eine Nachforschungspflicht des Käufers. Eine z.B. per E-Mail übersandte „Bestätigung“ eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein - allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger verkaufte seinen Pkw an einen Käufer. In den Fahrzeugpapieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im Internet hatte sich ein Dritter unter dem Namen des vermeintlichen Käufers beim Kläger gemeldet. Die Beteiligten schlossen sodann einen schriftlichen Kaufvertrag. Noch am Tage der Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger eine gefälschte Bankbescheinigung, die bestätigte, dass der genannte Namensträger den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwiesen habe. Im Vertrauen hierauf händigte der Kläger das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren aus. Den Kaufpreis erhielt der Kläger nicht.

Wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger kaufte der Beklagte das Fahrzeug auf einem Gebrauchtwagenmarkt. Beim späteren Versuch, das zwischenzeitlich abgemeldete Fahrzeug auf den Namen des Beklagten anzumelden, wurde das mittlerweile zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug von der Polizei sichergestellt.

Hierzu führte das OLG weiter aus:

  • Der Kläger hat das Eigentum an dem Pkw nicht verloren. Es liegt keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag namentlich genannten Kaufinteressenten vor, da dieser das Vertretergeschäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt hat. Zudem hat der in dem Vertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt den Eigentumswechsel verhindert.

  • Der Beklagte seinerseits hat das Eigentum an dem Fahrzeug bei seinem späteren Erwerbsgeschäft nicht gutgläubig erworben.

  • Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers und nicht der Verkäufer des Beklagten als Fahrzeughalter in den Fahrzeugpapieren eingetragen war, bestand eine Nachforschungspflicht des Beklagten, der er nicht ausreichend nachgekommen ist. Er hat letztlich allein einer nicht überprüften Äußerung des Verkäufers geglaubt, nach welcher dieser das Fahrzeug von einer Frau erworben habe, die es unbedingt habe verkaufen wollen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 09.03.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-39672