Online-Nachricht - Freitag, 24.02.2017

Einkommensteuer | Besteuerung eines in der Schweiz tätigen Opernchorsängers (FG)

Das FG Baden- Württemberg hat zur Besteuerung eines in der Schweiz tätigen Opernchorsängers entschieden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um das Besteuerungsrecht an den aus Auftritten vor Publikum resultierenden Arbeitnehmereinkünften eines in der Schweiz aktiven berufsmäßigen Künstlers mit Wohnsitz im Inland im VZ 2012.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles käme allenfalls noch das Wohnmobil des Klägers als dessen Wohnsitz in Betracht. Mobile Einrichtungen aller Art (wie z.B. auch Wohnmobile) sind allerdings keine Wohnung im Sinne von § 8 AO.

  • Für die in der Schweiz erzielten Einkünfte des Klägers steht Deutschland jedoch nur teilweise ein Besteuerungsrecht zu.

  • Bei den nichtselbständigen Einkünften als Opernsänger ist zwischen den Honoraren für Auftritte und den Vergütungen für Proben zu differenzieren.

  • Bei den von den Arbeitgebern des Klägers gesondert abgerechneten Vergütungen (Honorare) für die Auftritte des Klägers bei der Aufführung von Opern handelt es sich um Einkünfte eines berufsmäßigen Künstlers für eine in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971.

  • Diese Einkünfte unterliegen der Besteuerung im Inland unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer, da sie von einer Besteuerung ausschließlich in der Schweiz durch Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 ausgenommen sind.

  • Demgegenüber sind die Vergütungen für die Probentätigkeit keine Einkünfte im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971.

  • Weil der Kläger wegen mehr als 60 Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 gewesen ist, kommt insofern die allgemeine Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 zur Anwendung.

  • Hieraus ergibt sich kein Besteuerungsrecht im Inland.

Hinweis:

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 62/16 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Baden Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Februar 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-38506