Online-Nachricht - Freitag, 24.02.2017

Verfahrensrecht | Unzulässigkeit einer Klage wegen krankhafter Querulanz (FG)

Das eine Klage mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen.

Sachverhalt: Der Kläger hatte neben zahlreichen Verfahren beim Finanzgericht 160 Verfahren beim Sozialgericht, 170 Verfahren beim Verwaltungsgericht und 96 Verfahren bei Amts- und Landgerichten geführt. Auch wegen der Aggressivität mit der die Verfahren geführt wurden, ergaben sich durchgreifende Bedenken an der Prozessfähigkeit des Klägers. Zur Feststellung seiner Prozessfähigkeit hielt das Gericht daher eine psychologische Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen für erforderlich. Nachdem der Kläger das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung und Mitwirkung an seiner Begutachtung unbeantwortet gelassen hatte, wies das Finanzgericht die wegen Kraftfahrzeugsteuer erhobene Klage als unzulässig ab.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der Senat hat aufgrund der Vielzahl der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers durchgreifende Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers.

  • Gegen die Prozessfähigkeit spricht nicht nur das bisherige Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führt:

  • So splittet der Kläger seine Prozessführung in eine Vielzahl von Einzelhandlungen auf, die nicht auf Herbeiführung einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern auf eine maximale Beschäftigung der Behörden und Gerichte ausgerichtet sind.

  • Auch hat er vor der streitgegenständlichen Klage bereits zahlreiche - erfolglose -Einspruchs- und Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe wegen Stundung, Untätigkeit (bereits 3 Monate nach Antragsstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels), Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe in der Hauptsache geführt.

  • Der Kläger erhebt regelmäßig nicht zielgerichtete, unzulässige oder unbegründete Anträge wie "Berichtigung" des Aktenzeichens, Terminsverlegung aufgrund vorgeblichem geändertem Schlafrhythmus und ähnlichem (vgl. ).

  • Darüber hinaus hat er offenkundig jeden Überblick über seine Verfahren verloren, was gegen seine Prozessfähigkeit spricht.

  • Da der Senat keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers hat und mangels diesbezüglicher Mitwirkungsbereitschaft des Klägers diese auch nicht positiv feststellen kann, muss der Senat aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgehen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Februar 2017 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-38505