Online-Nachricht - Donnerstag, 23.02.2017

Einkommensteuer | Kein Wechsel der AfA-Methode (FG)

Bei einer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG begonnenen degressiven Gebäude-AfA darf nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gewechselt werden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin vermietet ein Grundstück, das mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut ist. Das Objekt wird seit seiner Fertigstellung im Dezember 1994 degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr 2009 wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit 5 % und kam so auf eine Abschreibung i.H.v. 33.477 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte nur eine AfA in Höhe des fortgeführten AfA-Satzes von 1,25 % bzw. 8.370 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage hattte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Hat sich der Steuerpflichtige zunächst für die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG entschieden, so ist ein späterer Wechsel zur Abschreibung entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zulässig.

  • Der BFH hat wiederholt entschieden, dass nach der einmal getroffenen Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG der spätere Wechsel zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ausgeschlossen ist (vgl. u.a. ).

  • Die Unzulässigkeit eines Wechsels der AfA-Methode ergibt sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG.

  • Diese Vorschrift enthält starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürfen in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden.

  • Hat der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so muss er auch die Nachteile in Kauf nehmen.

  • Nichts anderes kann für einen Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gelten.

  • Auch bei der AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG handelt es sich um eine lineare Abschreibung, lediglich die Abschreibungsdauer unterscheidet sich von der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Hinweis:

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen (IX R 33/16).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Februar 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-38452