Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Einkommensteuer | Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige II (BFH)

Der BFH hat in einem weiteren Fall zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige (hier: Lebensgefährten) entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger die Kosten für die Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Streitjahr 2007 als Werbungskosten in Abzug bringen kann: Der Kläger ist Mitarbeiter eines Landkreises. Neben seiner primären Aufgaben beim Landkreis arbeitet er im Rahmen von Bereitschaftsdiensten freiwillig für den Landkreis nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG). Hierfür erhält er Überstundenvergütungen und Reisekostenentschädigungen. Der Bereitschaftsdienst findet mehrfach im Jahr für jeweils eine zusammenhängende Woche außerhalb der Diensträume statt. Im Streitjahr leistete der Kläger fünf Wochen Bereitschaftsdienst (ca. 10 % des Jahres). Er machte Kosten für das gemeinsam mit seiner Freundin genutzte häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € geltend, wobei sein Nutzungsanteil an dem Zimmer unstreitig 25 % betrug. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz überwiegend keinen Erfolg. Der BFH dagegen hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.

  • Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.

  • Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.

  • Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären.

  • Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Hinweise:

Mit diesem Urteil findet der Übergang von der objektbezogenen Sicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf die personenbezogene Auslegung der Abzugsbeschränkung Anwendung auf die Nutzung des Arbeitszimmers durch eine eheähnliche Gemeinschaft.

Nach dem durch FG und BFH mitgeteilten Sachverhalt bleibt unklar, ob es sich bei den Partnern um Miteigentümer oder nur gemeinsame Mieter der Wohnung und des Arbeitszimmers handelt. Der erste Leitsatz und die entsprechenden Entscheidungsgründe beziehen sich denn auch auf beide denkbaren Sachverhalte. Aufwendungen kann aber auch ein Partner tragen, der nicht Miteigentümer oder Mieter ist, z.B. weil er die Strom- und Heizkosten trägt. Auch diese Aufwendungen muss er als Nutzender des häuslichen Arbeitszimmers absetzen können.

Zur gemeinsamen Nutzung eines Arbeitszimmers durch ein Lehrerehepaar: , s. Nachricht vom 22.02.2017

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-38367