Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Einkommensteuer | Arbeitsverhältnisse zwischen (nahestehenden) fremden Dritten (FG)

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grds. nicht anzuwenden. Eine Anwendung des Fremdvergleichs ist auch dann ausgeschlossen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft) besteht (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Zwischen dem selbständig tätigen Kläger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin bestand seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Das Finanzamt (FA) ließ jedoch die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung ab Mitte des Streitjahres 2009 nicht mehr zum Abzug zu, weil der Kläger der ehemaligen Partnerin, seiner einzigen Bürokraft, anstatt des Lohnes von mtl. 400 € einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35%) und privaten Nutzung überließ. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte. Das FG Niedersachsen gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Hierzu führten die Richter des 9. Senats des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Für die Ausdehnung der strengeren Abzugsvoraussetzungen besteht keine Notwendigkeit.

  • Bestehen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis bei nahestehenden Personen, reicht das gegenwärtige Verfahrensrecht, insbesondere §§ 41 Abs. 2, 42 AO, aus, um entsprechenden Gestaltungen zu entgegnen.

  • Unabhängig davon hält die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 € zumindest dann einem Fremdvergleich stand, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 € zu bewerten ist.

Hinweise:

Der 9. Senat des FG Niedersachsen stellt sich mit seiner Entscheidung grundsätzlich gegen aufkommende Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung einiger Senate des BFH, die die Angehörigengrundsätze auch auf (nur) nahe stehende Personen (etwa langjährige Freunde), die kein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet, anwenden (insbesondere in Fällen wechselseitiger Arbeits- oder Mietverhältnisse; vgl. , BStBl II 2014, 527; s. News vom 16.04.2014 und vom , s. hierzu NWB 34/2015 S. 2482).

Zudem grenzt sich der Senat von den bisher im Niedersächsischen FG zu dieser Problematik ergangenen Urteile ab, die Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen betrafen (vgl. z.B. ; vom - 3 K 475/11, nachfolgend , s. hierzu unsere News vom 27.02.2014).

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird, steht noch nicht fest. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-38334