Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2017

Gewerbesteuer | Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine GmbH, ist zum durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A-KG hervorgegangen. An der A-KG war zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % die B-AG beteiligt. Diese veräußerte im Streitjahr 2004 mehrere Teile ihres Kommanditanteils und hielt zuletzt noch einen Anteil von 6 %.

Die A-KG verwaltete im Streitjahr eine einzige Logistikimmobilie. 2012 veräußerte die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der A-KG) die Logistikimmobilie. 2004 erklärte die A-KG einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, in dem die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten waren. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen i.S. von § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG. Das FA versagte die erweiterte Kürzung unter Berufung auf § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG, soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile durch die B-AG entfiel.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst Erträge aus einer tatsächlich durchgeführten Grundstücksverwaltung. Er schließt es jedoch aus, dass auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt werden, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 EStG laufende Gewinne sind, und die deshalb (bereits) nach § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden.

  • Die nach dem Wortlaut der Vorschrift maßgebliche „Verwaltung und Nutzung“ eigenen Grundbesitzes erfasst offenkundig nicht die (vollständige oder teilweise) Veräußerung von Mitunternehmeranteilen.

  • Bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft wird regelmäßig nicht allein die quotale Berechtigung an deren Grundstücken vergütet, sondern es werden durch die Beteiligung vermittelte Ertragserwartungen, potentielle Wertentwicklungen, Gewinnchancen u.Ä. ebenfalls mit abgegolten. Die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entspricht insoweit nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht jedenfalls über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus.

  • Dementsprechend ist der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils nicht Ausfluss der grundstücksverwaltenden Tätigkeit der Personengesellschaft, sondern der mitunternehmerischen Beteiligung, wobei das einkommensteuerliche Transparenzprinzip im Bereich der Gewerbesteuer wegen deren Objektsteuercharakter nicht zum Tragen kommt.

  • Dies gilt in gleicher Weise auch für die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Eine solche Veräußerung wird deshalb vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfasst.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-37721