Jörg Kuntzmann, Martin Weber

Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter

20. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61778-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58690-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter (20. Auflage)

E. Lösungen

I. Jahresabschluss

Lösung zu Fall 1 6 Punkte

Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand.

Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung.

Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.

Ergänzungsaufgabe:

Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstellungskosten in Höhe von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 Abs. 2 B.I.3 HGB „fertige Erzeugnisse und Waren“ auszuweisen wäre.

Buchung:

fertige Erzeugnisse und Waren an Bestandsveränderungen283.500 €

Lösung zu Fall 2 19 Punkte

Es liegt ein Finanzierungsleasingvertrag vor; in diesem Fall ein Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption. Für die Entscheidung der Bilanzierung ist das BStBl I 1971 S. 264

Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter

Für dies Buch haben wir eine Folgeauflage für Sie