Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2017

Einkommensteuer | Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern (FG)

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Das Bundeskartellamt hatte gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 % den aus der Kartellabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das FA jedoch nicht an.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Die Klage ist abzuweisen, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich ist, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden soll. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld kommt aber nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpft (sog. Abschöpfungsteil).

  • Der „strafende“ Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) kann dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

  • Es kann nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemisst. Dies ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach ist es in das Ermessen des Bundeskartellamts gestellt, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft.

Hinweis:

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen (Az. I R 2/17).

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-36194