Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (März 2018)

Ergänzende Vorschriften

Verordnung über elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom , BStBl I 2003, 162 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. II.5)

Verwaltungsanweisungen

Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2011, 1063 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. III.14)

www.eSteuer.de

AEAO zu § 87d (Anh. III.1)

1. Datenübermittlung durch beauftragte Dritte (Abs. 1)

1Abs. 1 übernimmt die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 2 StDÜV enthaltene Regelung, wonach mit der elektronischen Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze an die FinBeh. (§ 87a Abs. 6, § 87b) auch Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden können. Hierfür sind die amtlich bestimmten Schnittstellen im Internet zu verwenden (§ 87b Abs. 2).

Nach Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO (Anh. I.1) ist § 87d erstmals anzuwenden, soweit Daten nach dem auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an FinBeh. zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten, die vor dem zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, ble...