BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1541/15

Stattgebender Kammerbeschluss: Anspruch eines Strafgefangenen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte - Versagung der Akteneinsicht ohne Darlegung von dem Einsichtsrecht entgegenstehenden, hinreichend gewichtigen Belangen verletzt Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Berücksichtigung des Art 8 MRK - überdies Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Zurückweisung von Rechtsmitteln trotz Abweichung von Rspr des BVerfG

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 10 Abs 5 DSG BY 1993, Art 8 MRK, § 116 Abs 1 StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG, Art 203 StVollzG BY

Instanzenzug: Az: 2 Ws 407/15 Beschlussvorgehend LG Regensburg Az: SR StVK 159/15 Beschluss

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen des Anspruchs eines Strafgefangenen auf Einsicht in seine Krankenakte.

I.

2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Mit Beschluss vom gab das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, die die fachgerichtliche Überprüfung der Durchführung eines HIV-Tests betraf (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2512/13 -, juris). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hatte dieser im Juni 2013 davon erfahren, dass im Jahre 2007 eine von ihm abgegebene Blutprobe ohne seine Zustimmung auf HI-Viren geprüft worden sei. Nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht stellte das Landgericht Regensburg die Rechtswidrigkeit der Durchführung des HIV-Tests fest.

3 2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt umfassende Einsicht in seine Krankenakte. Eine bloße Aktenauskunft genüge nicht, da er nicht angeben könne, welche Aktenteile er einsehen müsse, um etwaige Rechtsverstöße reklamieren zu können. Nachdem ihn die Justizvollzugsanstalt aufgefordert hatte, seinen Antrag zu konkretisieren, erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er sein Begehren nicht eingrenzen könne. Insbesondere habe er schon zahlreiche Blutproben abgegeben und gehe davon aus, dass alle durchgeführten Blutuntersuchungen rechtswidrig gewesen seien.

4 3. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 203 BayStVollzG lediglich einen Anspruch auf Aktenauskunft habe. Indes lasse sich dem Antrag nicht entnehmen, zu welchen Daten der Beschwerdeführer genau Auskunft begehre. Falls er dies wünsche und einen entsprechenden Antrag stelle, könnten ihm näher bezeichnete personenbezogene Daten, etwa zu konkreten Blutuntersuchungen, mitgeteilt werden.

5 4. Der Beschwerdeführer beantragte bei dem Landgericht Regensburg, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm die begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Eine bloße Aktenauskunft sei zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht ausreichend. Wie das Landgericht bereits festgestellt habe, sei im Jahre 2007 ein rechtswidriger HIV-Test durchgeführt worden. Aus der Krankenakte könnten sich Hinweise auf weitere rechtswidrige HIV-Tests ergeben. Er habe während seiner Haftzeit schon viele Blutproben abgegeben, deren Daten er nicht benennen könne. Vor diesem Hintergrund könne er sein Begehren nicht auf Auskünfte zu bestimmten Aktenteilen beschränken. Nur durch eine vollständige Akteneinsicht könne er feststellen, ob weitere Rechtsverstöße stattgefunden hätten. Ein Anspruch hierauf ergebe sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

6 5. In ihrer Stellungnahme verwies die Justizvollzugsanstalt darauf, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe von Art. 203 BayStVollzG, Art. 10 BayDSG keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe. Soweit es ihm um Blutuntersuchungen gehe, rechtfertige dies nicht eine Einsicht in die gesamte Krankenakte. Er könne lediglich Auskünfte zu Aufzeichnungen über Blutproben beanspruchen. Diese seien zeitlich oder anlassbezogen soweit wie möglich einzugrenzen.

7 6. Mit Beschluss vom wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt zur Bewilligung der begehrten Akteneinsicht zu verpflichten, handele es sich um einen Anfechtungsantrag, der sich gegen den ablehnenden Bescheid richte. Dieser Bescheid sei rechtmäßig, da der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Art. 203 BayStVollzG keinen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenakte habe. Die gesetzliche Regelung sehe ein Stufenverhältnis vor, wonach zunächst nur ein Auskunftsanspruch bestehe. Begehre der Betroffene darüber hinaus Akteneinsicht, müsse er darlegen, dass er über die grundsätzlich als ausreichend zu erachtende Auskunft hinaus auf Akteneinsicht angewiesen sei; der bloße Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genüge insoweit nicht. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er benötige die Akte, um nach Rechtsverstößen zu suchen, sei nicht geeignet, einen Anspruch auf Akteneinsicht zu begründen. Anderenfalls könnte jeder Gefangene regelmäßig Akteneinsicht verlangen, was der Regelung in Art. 203 BayStVollzG zuwiderliefe. Auch aus dem Umstand, dass im Jahre 2007 rechtswidrig ein HIV-Test durchgeführt worden sei, ergebe sich kein Grund für eine umfassende Akteneinsicht, zumal der Beschwerdeführer bereits seit 1997 in Haft sei. Es sei ausreichend, dass die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, ihm "Einsicht" in die Teile der Akte zu gewähren, die im Zusammenhang mit Blutentnahmen stünden.

8 7. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Er rügte unter anderem, dass die ihn betreffenden Akten über Jahre hinweg rechtswidrig geführt worden seien. Zu einer näheren Konkretisierung relevanter Aktenbestandteile sei er nicht in der Lage. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er keine freie Arztwahl habe, sondern auf die Ärzte in der Justizvollzugsanstalt angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund müsse ihm gestattet werden, sich absolute Klarheit über deren Redlichkeit zu verschaffen.

9 8. Mit Beschluss vom verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht gegeben seien. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.

II.

10 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

11 Der Beschwerdeführer weist erneut darauf hin, dass er mangels Aktenkenntnis keine konkreten Aktenbestandteile benennen könne. Im Übrigen sei seinem Antrag auf Akteneinsicht schon deshalb stattzugeben, weil die Justizvollzugsanstalt in einer Vielzahl von Fällen Rechtsverstöße zu seinem Nachteil begangen habe; dies werde durch zahlreiche, im Einzelnen aufgelistete Gerichtsentscheidungen belegt. Er wolle prüfen, ob seine Krankenakte seit Beginn seiner Inhaftierung in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt werde. Vor diesem Hintergrund dürfe insbesondere auch der Umfang der Akte keine Rolle spielen.

12 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält sie für unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen weder willkürlich seien noch auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhten. Begehre ein Strafgefangener Akteneinsicht, müsse er nach Art. 203 BayStVollzG darlegen, dass er zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen über eine bloße Auskunftserteilung hinaus auf eine Einsichtnahme in die Akten angewiesen sei. Der bloße Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genüge nicht. Die einfachgesetzliche Regelung sei sinnvoll, da sich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht, wie es der Beschwerdeführer anstrebe, auch auf schriftlich fixierte persönliche Eindrücke oder Wertungen des Behandlungspersonals erstrecke. Insoweit sei aber eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Der Antrag auf Akteneinsicht sei zu Recht abgelehnt worden, da der Beschwerdeführer sein Begehren nicht konkretisiert und nicht dargelegt habe, dass die Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen unabdingbar sei.

13 3. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.

III.

14 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

15 1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf - auch informationelle - Selbstbestimmung und personale Würde gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

16 a) aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 120, 274 <312>; 130, 151 <183>; stRspr). Auch der fehlende Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person kann die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; BVerfGK 7, 168 <174>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1570/89 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 162/89 -, juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1130/98 -, juris, Rn. 8 ff.). Daher verschafft das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Träger auch Rechtspositionen, die den Zugang zu über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen.

17 bb) Bezogen auf den Zugang zu Krankenakten gebieten das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1130/98 -, juris, Rn. 8). Dieses Einsichtsrecht ist zwar von Verfassungs wegen nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Es hat seine Grundlage aber unmittelbar in dem grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen (vgl. BVerfGK 7, 168 <174>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1130/98 -, juris, Rn. 9).

18 Bei der demnach notwendigen Abwägung kommt dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>; 44, 353 <372 f.>; BVerfGK 7, 168 <175>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1130/98 -, juris, Rn. 8). Deshalb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser ein geschütztes Interesse daran zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen worden ist, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt (vgl. BVerfGK 7, 168 <175>; siehe hierzu auch die zivilrechtliche Neuregelung in § 630g BGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom , BGBl I S. 277, und die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgreifende Gesetzesbegründung in BTDrucks 17/10488, S. 26).

19 cc) Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch besteht auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist.

20 Im Hinblick auf den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Maßregelvollzug in stärkerem Maße gefährdet ist als bei privatrechtlichen Behandlungsverhältnissen (BVerfGK 7, 168 <176 ff.>). Die insoweit maßgeblichen Erwägungen lassen sich zumindest teilweise auf die Behandlung von Strafgefangenen übertragen (vgl. hierzu auch -, juris, Rn. 8 ff.; III-1 Vollz (Ws) 653/11 -, juris, Rn. 18 ff.). Wie der im Maßregelvollzug Untergebrachte kann auch ein Strafgefangener seinen Arzt nicht frei wählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 36/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 24). Er kann selbst dann nicht nach eigenem Wunsch in ein anderes Behandlungsverhältnis wechseln, wenn er kein Vertrauen in den ihn behandelnden Arzt hat und nach seiner Wahrnehmung die Beziehung zerrüttet ist. Auch wo solche Einschätzungen rein subjektiven Charakter haben, ist unter diesen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht des Behandelten durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Teilen der eigenen Krankenunterlagen deutlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis, in dem der Betroffene sein Selbstbestimmungsrecht dadurch ausüben kann, dass er sich aus dem Behandlungsverhältnis zurückzieht (vgl. BVerfGK 7, 168 <176 f.>). Wie der Maßregelvollzug ist auch der Strafvollzug durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt, weshalb die Grundrechte der Betroffenen naturgemäß besonderer Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. zum Maßregelvollzug BVerfGK 7, 168 <177> m.w.N.). Dies gilt auch in Bezug auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Der Inhalt der Krankenunterlagen ist wegen seines sehr privaten Charakters in besonderem Maße grundrechtsrelevant. Ohne Akteneinsicht kann sich der Betroffene nicht vergewissern, ob die Aktenführung den grundrechtlichen Anforderungen entspricht, und seinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen nicht in gleicher Weise verwirklichen.

21 dd) Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankenakte wird auch durch die Wertungen des Art. 8 EMRK unterstrichen.

22 Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <366 ff.>; stRspr).

23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und die Übermittlung von Kopien (vgl. EGMR, K.H. and others v. Slovakia, Urteil vom , Nr. 32881/04, §§ 47 ff.). Danach obliegt es nicht dem Patienten, seinen Antrag zu begründen; vielmehr bedarf es zwingender Gründe ("compelling reasons"), um den Antrag abzulehnen (a.a.O., § 48). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Ziffer 8.1. der Empfehlung Nr. R (97) 5 des Europarats über den Schutz medizinischer Daten, wonach jedermann Zugang zu seinen medizinischen Daten haben soll. Dem entsprechen die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). Danach sollen Patienten, denen die Freiheit entzogen ist, alle relevanten Informationen über ihren Gesundheitszustand, den Behandlungsverlauf und die verordneten Medikamente zur Verfügung gestellt werden; vorzugsweise sollen sie das Recht haben, den Inhalt ihrer Gefängniskrankenakte zu konsultieren, es sei denn, dies ist aus therapeutischen Gründen nicht ratsam (CPT-Standards, CPT/Inf/E [2002] 1 - Rev. 2010, S. 35; vgl. auch CPT/Inf [2009] 38, S. 15).

24 b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben wird der Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Informationsinteresse durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist. Es hat jedoch die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers bei der Auslegung und Anwendung von Art. 203 BayStVollzG verkannt.

25 Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Recht des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen folgt und dass das verfassungsrechtlich verankerte Informationsinteresse des Patienten durch die besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs noch verstärkt wird. Der Beschwerdeführer hatte dargelegt, dass er umfassende Einsicht in seine Krankenunterlagen begehre, um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben und die Rechtmäßigkeit seiner Behandlung sowie der Aktenführung zu überprüfen. Danach hätte die begehrte Akteneinsicht grundsätzlich gewährt werden müssen. Das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers muss nur dann zurücktreten, wenn einer Akteneinsicht entsprechend gewichtige Belange entgegenstehen. Entsprechende Ausschluss-tatbestände finden sich etwa in Art. 10 Abs. 5 BayDSG, wobei allerdings in jedem Fall eine Abwägung mit dem Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen wäre. Gesichtspunkte, die dessen Informationsinteresse überwiegen könnten, hat das Landgericht jedoch nicht benannt.

26 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es im Hinblick auf bestimmte Aktenteile hinreichend gewichtige Gründe für die Ablehnung der Akteneinsicht geben sollte, eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Aussonderung oder Schwärzung dieser Aktenteile erfolgen müsste (vgl. BVerfGK 7, 168 <182, 184>).

27 c) Dahinstehen kann, ob das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers in einer Weise ausgelegt hat, die den Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verkürzt, da es nicht von einem Verpflichtungsantrag, sondern von einem hinter dem eigentlichen Begehren zurückbleibenden Anfechtungsantrag ausgegangen ist (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>). Der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, Akteneinsicht zu gewähren. Im Rahmen der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass es sich hierbei um einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG handeln dürfte.

28 2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

29 a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

30 b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

31 § 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet wird. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 157 <167>; 19, 306 <317 f.>; 20, 307 <315>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 32). Dies ist angesichts der Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

32 3. Die Aufhebung und die Zurückverweisung folgen aus §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161220.2bvr154115

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1014 Nr. 14
NAAAG-35672