Online-Nachricht - Dienstag, 24.01.2017

Berufsrecht | Prüfungsanordnungen für die nächsten Qualitätskontrollen (WPK)

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Prüfungsanordnungen für die bis zum durchzuführenden Qualitätskontrollen versandt.

Anordnung nach einer Qualitätskontrolle

Zum waren rund 3.650 Praxen (WP/vBP, WPG, BPG) als gesetzliche Abschlussprüfer in das Berufsregister der WPK eingetragen. Davon ist bei rund 800 Praxen keine Risikoanalyse zur Festsetzung der nächsten Qualitätskontrolle erforderlich, weil deren Teilnahmebescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen bis zum befristet sind. Die Qualitätskontrollen sind bis zum Ablauf der Teilnahmebescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen durchzuführen (§ 136 Abs. 2 WPO).

Bei den restlichen rund 2.850 Praxen ordnete die Kommission für Qualitätskontrolle im letzten Jahr nach einer Risikoanalyse die Qualitätskontrollen bis spätestens an.

Bei drei dieser Praxen (0,1 %) wurde von der maximalen Frist für die nächste Qualitätskontrolle abgewichen, weil die Stabilität des Qualitätssicherungssystems einer kleinen Praxis wegen mehrerer Rechtsträgerwechsel nicht geprüft werden konnte und weil bei zwei mittelgroßen Praxen die Wirksamkeit der Beseitigung wesentlicher Mängel früher geprüft werden soll.

Anordnung nach erstmaliger Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Abschlussprüfer

Bei Praxen, die erstmalig die Aufnahme der Tätigkeit als Abschlussprüfer anzeigen, wird die Sechsjahresfrist für eine Qualitätskontrolle auf drei Jahre reduziert (§ 57a Abs. 2 Satz 5 WPO). 99 Praxen reichten im Jahr 2016 diese Anzeige ein.

Bei 70 Praxen wurde, soweit sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, wegen einer echten erstmaligen Tätigkeit als Abschlussprüfer regelmäßig eine Qualitätskontrolle nach drei (bei 1 bis 7 Abschlussprüfungen p.a.) beziehungsweise zwei Jahren (bei 8 und mehr Abschlussprüfungen p.a.) angeordnet. Dies entspricht der bisherigen Entscheidungspraxis zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

Die übrigen 29 Praxen waren bereits vor der Anzeige in einem anderen Rechtskleid als Abschlussprüfer tätig und setzen nunmehr ihre Tätigkeit in einem neuen Rechtskleid fort. Es handelt sich also um keine echte erstmalige Tätigkeit als Abschlussprüfer. Diese Anzeigen erfolgten regelmäßig im letzten Jahr vor Ablauf der Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung. Die erste Qualitätskontrolle wird für den neuen Rechtsträger risikoorientiert nach einer Prüfungssaison angeordnet.

Im Ergebnis wurde 2016 bei rund 1,0 % der Anordnungen von Qualitätskontrollen von dem regelmäßigen Sechs-Jahres-Turnus abgewichen.

Quelle: WPK, Pressemitteilung vom 20.01.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-35138