Online-Nachricht - Donnerstag, 19.01.2017

Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte einer Zugbegleiterin (FG)

Eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. Für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 €). Das beklagte FA stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Die Klägerin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginnt und beendet. Entscheidend ist, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet.

  • Schon ihre Berufsbezeichnung spricht dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liegt. Außerdem wird hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert.

  • Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handelt es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind.

  • Die Klägerin hat daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen.

  • Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen können zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden, scheidet auch ein Werbungskostenabzug aus.

Hinweise:

Das Urteil betrifft altes Recht. Nach dem ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ abgelöst. Danach wird die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen getroffen.

Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet am .

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 19.01.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-14942