Erbschaftsteuer | Vorläufigkeitsvermerk zur Erbschaftsteuer (Gleich lautende Erlasse)
Nachdem das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG rückwirkend am in Kraft getreten ist, besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F. weiterhin vorläufig durchzuführen (Gleich lautende Erlasse vom - 3-S 0338/69).
Hintergrund: Das BVerfG hatte mit Urteil vom entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Bis zur gesetzlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber waren im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sämtliche Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie sämtliche Feststellungen nach § 13b Abs. 2a ErbStG gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen (Gleich lautende Erlasse v. ).
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des ist rückwirkend am in Kraft getreten.
Es besteht somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F. im Hinblick auf die durch angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen.
Die gleich lautenden Erlasse vom werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
NWB PAAAF-90841