Online-Nachricht - Montag, 16.01.2017

Erbrecht | Sportwagen als Abfindung für Erbteil sittenwidrig (OLG)

Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein ().

Sachverhalt: Der Beklagte ist praktizierender Zahnarzt. Der im Jahre 1995 geborene Kläger ist sein Sohn. Im Sommer 2013 verließ der Kläger vorzeitig die Schule und begann eine Ausbildung zum Zahntechniker. Etwa zu dieser Zeit erwarb der Beklagte für ca. 100.000 € einen Sportwagen. Wenige Tage nach dem 18. Geburtstag des Klägers vereinbarten die Beteiligten einen notariell beurkundeten, umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Klägers beim Tode des Beklagten. Zur Abfindung sollte der Kläger nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Eine weitere Gegenleistung des Beklagten sah der notarielle Vertrag nicht vor. Kurz nach der Beurkundung reute den Kläger der Vertragsschluss. Er brach seine Ausbildung ab. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei.

Hierzu führte das OLG Hamm weiter aus:

  • Das LG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der notarielle Vertrag mit dem umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig ist.

  • Bereits nach ihrem Inhalt weist die Abfindung ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers auf. So wird der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Er soll insbesondere unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für die Gegenleistung gelten.

  • Demgegenüber steht die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Beklagte den Erbverzicht unentgeltlich erlangt, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintritt. Bei der Bewertung der Gegenleistung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Alter von 25 Jahren erhalten soll und das Fahrzeug bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben wird.

  • Die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung schränkt den Kläger außerdem in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein. Verschärft wird der Druck noch dadurch, dass die Vertragsbedingungen zur Ausbildung nur bei Erreichen der Bestnote bei den Abschlussprüfungen erfüllt sein sollen.

  • Mit der Vertragsgestaltung, die auf einseitigen Vorgaben des Beklagten beruht, hat dieser seine Testierfreiheit mit einer verhältnismäßig geringen, ggf. sogar ohne Abfindung erweitern wollen. Seine Argumentation, er habe seinen Sohn zu einer zügigen und erfolgsorientierten Ausbildung motivieren wollen, ist vorgeschoben.

  • Die Umstände des Vertragsabschlusses zeigen zudem, dass der geschäftsgewandte Beklagte die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes zu seinem Vorteil ausgenutzt hat. Der Beklagte hat bewusst den Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes abgewartet, wohlwissend, dass die Mutter dem Geschäft zuvor nicht zugestimmt hätte und es auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.01.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-90675