BVerfG Urteil v. - 2 BvF 1/15

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Neubeginn der Beratung und Entscheidung in neuer Senatsbesetzung (§ 15 Abs 3 S 2 BVerfGG) nach Richterwechsel

Gesetze: Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 15 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011

Instanzenzug: Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Urteil

Gründe

I.

1 Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom und wurde die einstweilige Anordnung vom jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

II.

2 Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen.

3 Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie deren Wiederholungen hat der Senat am beziehungsweise am und in der Besetzung durch den Präsidenten sowie die Richter Landau, Huber, Müller, die Richterin Kessal-Wulf und den Richter Maidowski beraten und entschieden. Die Richterinnen Hermanns und König waren bei Erlass der einstweiligen Anordnung am nicht anwesend und daher gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG von der Beratung und Entscheidung über die Wiederholungen der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.

4 Allerdings ist der Senat infolge des Ausscheidens des Richters Landau zum in der aufgrund des Hinzutrittsverbots verbleibenden Besetzung durch den Präsidenten und die Richter Huber, Müller, die Richterin Kessal-Wulf und den Richter Maidowski nicht mehr beschlussfähig (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Daher musste gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG hinsichtlich der Wiederholung des Eilantrags die Beratung neu begonnen werden. Für diese neue Beratung war der Senat in seiner vollen Besetzung - nicht in einer nur bis zum Wiedererreichen des Beschlussfähigkeitsquorums von sechs Richterinnen und Richtern aufgefüllten Besetzung - zuständig (vgl. BVerfGE 133, 241 <258 Rn. 42>). Folglich hatte der Senat über die Wiederholung der einstweiligen Anordnung in seiner nach dem Ausscheiden des Richters Landau und der Ernennung der Richterin Langenfeld aktuellen Besetzung (neu) zu beraten und entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:fs20161222.2bvf000115

Fundstelle(n):
QAAAF-90631