Online-Nachricht - Freitag, 13.01.2017

Einkommensteuer | Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle (FG)

Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 € je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von ca. 600.000 € daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) ab.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate sind im Jahr 2008 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.

  • Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des Senates - anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen (s. zum Beschluss vom - IX B 154/10 unsere News vom 23.05.2012) - nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte.

  • Im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer sind die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Hinweis:

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Dort ist Das Verfahren unter dem Az. VIII R 1/17 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-90589