Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Gewerbesteuer | Hinzurechnung bei Messeständen (BFH)

Der BFH hat zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen geurteilt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG VZ 2008 werden zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 Satz 1 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter weiteren Voraussetzungen ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel (aktuell: 0,5) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Sachverhalt: Streitig ist, ob das an ausländische Messegesellschaften gezahlte Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterfällt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen.

  • Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich, soweit wie möglich, an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (; vom - I R 123/93 sowie vom I R 70/12).

  • Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-89570