Online-Nachricht - Dienstag, 13.12.2016

DBA | Spezielles Abkommen mit Panama (BMF)

Am wurde ein DBA betreffend den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mit Panama unterzeichnet. Hierauf weist das BMF aktuell hin.

Hintergrund: Mit Panama besteht kein allgemeines DBA. Ein steuerliches Informationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreement - TIEA) sowie ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kontoinformationen ("Common Reporting Standard") werden gegenwärtig verhandelt.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Das vorliegende Abkommen - das erste dieser Art mit Panama überhaupt - regelt die steuerliche Behandlung von Einkünften aus dem internationalen Luft- und Schiffsverkehr.

  • Nach der getroffenen Vereinbarung können aus der Beförderung im internationalen Luft- und Schiffsverkehr mit dem anderen Vertragsstaat erzielte Einkünfte ausschließlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des jeweiligen Luft- und Schifffahrtsunternehmen befindet.

  • Das hat zur Folge, dass im internationalen Verkehr mit Panama erzielte Einkünfte deutscher Luft- und Schifffahrtunternehmen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Hinweise:

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in Panama sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem in Kraft treten.

Weitere Infos zu diesem Thema hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-88371