Online-Nachricht - Montag, 05.12.2016

Einkommensteuer | Ist der Kinderfreibetrag zu niedrig? (FG)

Der 7. Senat des FG Niedersachsen ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 EStG (nicht nur) im Streitjahr 2014 zu niedrig bemessen hat. Er hat daher im Anschluss an seine mündliche Verhandlung ein Klageverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist ().

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben. Auf den Teil des Einkommens, den man bei Bedürftigkeit als Sozialleistung erhalten würde, darf keine Einkommensteuer erhoben werden. Die Höhe des Existenzminimums wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung ermittelt.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Der 7. Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt hat.

  • Die vom Gesetzgeber verwendete Berechnungsweise führt dazu, dass die Klägerin Einkommensteuer auf das Existenzminimum ihrer zwei Töchter (16 und 21 Jahre alt, in Ausbildung) zahlen muss.

  • Außerdem hätte der Gesetzgeber auch nach seiner eigenen Berechnungsmethode für das Streitjahr 2014 in jedem Fall einen um jährlich 72 € höheren Freibetrag ansetzen müssen.

  • Der Senat hat das Klageverfahren daher nach Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist.

Hinweise:

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Eltern, die für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Eine Erhöhung der einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht nur bei solchen Steuerpflichtigen aus, für die der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld, sondern betrifft alle, weil die Kinderfreibeträge immer bei der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt werden.

Auch die am vom Deutschen Bundestag beschlossene Erhöhung des Kinderfreibetrages um 72 EUR ab dem würde an der Problematik nichts ändern, weil die Berechnungsmethode unverändert bleibt.

Das Az. beim BVerfG lautet 2 BvL 3/17.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung v. 05.12.2016 (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-87611