Carsten Theile

Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-62822-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64842-7

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Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften (2. Auflage)

13. Pflichtverletzungen und Sanktionen

13.1 Aufstellung des Jahresabschlusses

13.1.1 Fristüberschreitung

Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft sind zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet; bei kleinen Kapitalgesellschaften beträgt die Frist zur Aufstellung max. sechs Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB, siehe hierzu Kap. 7.2). Die Überschreitung (nur) der Aufstellungsfrist ist aus dem HGB heraus nicht sanktionsbewährt. Entsteht jedoch aus der verspäteten Aufstellung des Jahresabschlusses ein Schaden für die Gesellschaft, kommen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Geschäftsführern in Betracht (§ 43 GmbHG, § 93 AktG).

Zu Sanktionen bei verspäteter Offenlegung siehe Kap. 13.2.

13.1.2 Unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse, Verschleierung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied der Geschäftsführung (oder des Aufsichtsrats; für kleine Kapitalgesellschaften i. d. R. nicht relevant) die Verhältnisse der Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz und im Jahresabschluss

Über § 335b HGB gilt diese Strafvorschrift auch für die § 264a-HGB-Gesellschaften. Also können sich au...

Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften

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