Carsten Theile

Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-62822-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64842-7

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Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften (2. Auflage)

12. Offenlegung, Hinterlegung

12.1 Offenlegungs- und Hinterlegungsfrist

Für kleine Kapitalgesellschaften gilt: Der festgestellte Jahresabschluss ist

  • unverzüglich nach Vorliegen, jedoch

  • spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht,

beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen (§ 325 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1a HGB). Die Ein-Jahres-Frist gilt auch für die Kleinstkapitalgesellschaft im Fall der Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Zum Verfahren siehe Kap. 12.4.

Zu Sanktionen bei nicht fristgerechter Offenlegung/Hinterlegung siehe Kap. 13.2.

12.2 Offenzulegende Unterlagen bei der kleinen Kapitalgesellschaft

Die kleine Kapitalgesellschaft kann von einigen Aufstellungserleichterungen – gemessen am Maßstab der großen Kapitalgesellschaft – Gebrauch machen. Diese Aufstellungserleichterungen schlagen natürlich bei der Offenlegung durch, da eine fehlende Aufstellung auch keine Offenlegung nach sich ziehen kann. Nachfolgend sind die Aufstellungserleichterungen zusammenfassend gelistet.


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TAB. 11: Aufstellungserleichterungen der kleinen Kapitalgesellschaften

Aufstellung
Kleine Kapitalgesellschaften
Bilanz
▶ stark verkürzt, § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB: nur Buchstaben und römische Za...


Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften

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