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FG München Urteil v. - 7 K 1118/16 EFG 2016 S. 1991 Nr. 23

Gesetze: KStG 1999 § 8b Abs. 5KStG 1999 § 8b Abs. 7AEUV Art. 63 AEUV Art. 49 DBA-IndienArt. 23 Abs. 1 Buchst. a EStG § 3c

Nichtanwendung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit

Leitsatz

Die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 – Behandlung von 5 % der steuerfreien Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % an ausländischen Gesellschaften als nichtabziehbare fiktive Betriebsausgaben – verstößt in Drittstaatenfällen (im Streitfall: mehr als 10%ige Beteiligung an indischer Gesellschaft) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und ist daher nicht anzuwenden; auch bei einer Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % wird die Kapitalverkehrsfreiheit nicht von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verdrängt (Anschluss an die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-47/12, Kronos International Inc., v. sowie v. – C-282/12, Itelcar, wodurch die gegenteilige frühere BFH-Rspr. überholt ist). Auf die Höhe der tatsächlichen Beteiligung kommt es insoweit in Drittstaatenfällen nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1991 Nr. 23
IStR 2017 S. 160 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2017 S. 122
QAAAF-87106

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FG München, Urteil v. 19.09.2016 - 7 K 1118/16

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