Online-Nachricht - Dienstag, 15.11.2016

Gesetzgebung | Verlustverrechnung bei Körperschaften (DStV/DAV)

Der DStV hat am zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften Stellung genommen.

In seiner Stellungnahme begrüßt der DStV die Initiative, die steuerunschädliche Kapitalbeschaffung für Körperschaften zu erweitern.

Aus Sicht des DStV gibt es in folgenden Punkten Anpassungsbedarf:

  • Der Teil der Verluste, der nach § 8c KStG weiter genutzt werden darf, sollte auch bei Anwendung des § 8d KStG-E vor einem späteren Untergang geschützt sein

  • Der fortführungsgebundene Verlustvortrag sollte im Gleichlauf zu § 8c KStG auf den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs festgestellt werden.

  • Die Voraussetzungen, die eine Körperschaft erfüllen muss, um den fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu nutzen, müssen zeitlich beschränkt sein.

  • Änderungen im Geschäftsbetrieb oder andere Ereignisse, die keine missbräuchliche Verlustverschiebung darstellen, sollten die erweiterte Verlustnutzung nicht ausschließen.

  • Wenn ein schädliches Ereignis eintritt, darf nur der Teil des fortführungsgebundenen Verlustes untergehen, der zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Hinweise

Die vollständige Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Daneben hat der DAV (Deutsche Anwaltverein) zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen (hier zum Referentenentwurf). Auch der DAV begrüßt die Einführung des § 8d KStG, sieht allerdings mehrere Kritikpunkte hinsichtlich der geplanten Vorschrift (u.a. Einführung neuer Rechtsbegriffe, die zu Auslegungsschwierigkeiten führen werden). Die Stellungnahme des DAV können Sie hier einsehen.

Quellen: DStV und DAV online (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-86145