Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2016

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums (BAG)

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, unabhängig davon, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde ().

Sachverhalt: Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde sein Drogenkonsum am Tag danach festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Die Vorinstanz hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt.

  • Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei seinen ab Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. ‎25.10.2016 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-84740