Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2016

Verfahrensrecht | Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG (FG)

Gegen einen Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG (Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Klägerin ist eine KG, deren Gesellschafter der Geschäftsführer als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und eine GmbH als Komplementär ohne vermögensmäßige Beteiligung sind. Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 erklärte die Klägerin u.a. eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung wegen der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Der Kommanditist stellte für 2011 nach § 34a EStG einen Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns. Der Bescheid war an eine Empfangsbevollmächtigte für die Klägerin adressiert.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Klägerin ist nicht gemäß § 48 FGO hinsichtlich des Bescheids über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen klagebefugt.

  • Gegen einen Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt.

  • Bei der Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um einen Bestandteil der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO. Der Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist rechtlich selbständig.

Hinweise:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 27/16 anhängig, da die Frage der Klagebefugnis im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden betreffend die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG noch nicht abschließend geklärt ist.

Mit seinem Urteil folgt das FG Düsseldorf dem .

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-84627