Online-Nachricht - Montag, 24.10.2016

Berufsrecht | Leistungen eines im EU-Ausland ansässigen Steuerberaters (FG)

Die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ist rechtmäßig, wenn der Betroffene geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbracht hat, ohne hierzu befugt zu sein. Das Vorhandensein von Kanzleiräumen im Inland ist dazu nicht erforderlich (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Aufgrund von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu Lasten des Klägers widerrief das FinMin NRW 2000 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. In der Zeit nach dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater leistete der Kläger für inländische Personen/Gesellschaften Hilfe in Steuersachen. Als Büroadresse wurde ein Büro in Belgien, eins in den Niederlanden und zeitweilig eine Postanschrift in Deutschland angegeben. Der Kläger wurde in all diesen Fällen nach § 80 Abs. 7 AO a.F. als Bevollmächtigter im Besteuerungsverfahren zurückgewiesen, weil er nach Ansicht der Finanzverwaltung keine grenzüberschreitende (nur) vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen erbringe, sondern in stabiler und kontinuierlicher Weise einer steuerberatenden Berufstätigkeit in Deutschland nachgehe, ohne hierzu berechtigt zu sein. Aufgrund dessen wurde dem Kläger mit Untersagungsverfügung die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 StBerG (a.F.) untersagt.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Untersagung ist zu Recht erfolgt, da der Kläger im Inland geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbracht hat, ohne hierzu befugt zu sein.

  • Zum einen steht nicht fest, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat beruflich niedergelassen ist und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Zum anderen leistet der Kläger nicht nur vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der BRD.

  • Eine lediglich vorübergehende Tätigkeit im Inland liegt regelmäßig nicht mehr vor, wenn eine Person im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen FÄ und FG in einer Vielzahl von Verfahren vertritt.

  • Eine solche nicht nur vorübergehende Tätigkeit setzt nicht als unerlässliches Erfordernis voraus, dass der Betroffene im Inland über (äußerlich als solche erkennbare und für potenzielle Mandanten zugängliche) Kanzleiräume verfügt.

  • Im Übrigen ist nicht feststellen, dass der Kläger die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen vorübergehenden Tätigkeit im Sinne von § 3a StBerG erfüllt. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass er die nach § 3a Abs. 2 StBerG erforderliche Mitteilung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bei der nach § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bzw. Nr. 7 StBerG zuständigen Stelle erstattet hat, noch Bescheinigungen über eine rechtmäßige Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder einen Nachweis über die Berufsausübung im Niederlassungsstaat (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 und 7 StBerG) vorgelegt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-84622