Online-Nachricht - Donnerstag, 20.10.2016

Zivilrecht | Speicherung personenbezogener Daten im Internet (EuGH)

Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen ().

Sachverhalt: Der Kläger klagt gegen die Aufzeichnung und Speicherung seiner Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) durch die von ihm abgerufenen Websiten der Einrichtungen des Bundes. Die Aufzeichnung und Speicherung der IP-Adressen erfolgt vor dem Hintergrund, sich gegen Cyberattacken zu wappnen und eine Strafverfolgung zu ermöglichen.

Der BGH möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Zusammenhang auch dynamische IP-Adressen für den Betreiber der Website personenbezogene Daten darstellen, so dass sie den für solche Daten vorgesehenen Schutz genießen. Ferner möchte er wissen, ob der Betreiber einer Website zumindest grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, personenbezogene Daten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, um die generelle Funktionsfähigkeit seiner Website zu gewährleisten.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Betreiber einer Website beim Zugriff auf seine allgemein zugängliche Website gespeichert wird, stellt für den Betreiber ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.

  • In Deutschland existieren offenbar solche rechtliche Möglichkeiten, um insbesondere im Fall von Cyberattacken die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Unionsrecht u.a. rechtmäßig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten wahrgenommen wird, dem die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

  • Einrichtungen des Bundes, die Online-Mediendienste anbieten, könnten ein berechtigtes Interesse daran haben, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 19.10.2016 (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-84373